und der Deutschen Akademie Rom Casa Baldi in Olevano Romano
Die Deutsche Akademie Rom Villa Massimo wurde 1910 von dem Industriellen Eduard Arnhold dem preußischen Staat gestiftet und bis 1913 erbaut. Sie ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und heute die bedeutendste Einrichtung zur Spitzenförderung deutscher Künstlerinnen und Künstler durch Studienaufenthalte im Ausland. Die Deutsche Akademie Rom Casa Baldi befindet sich in Olevano Romano, ca. 55 Km östlich von Rom entfernt. Das Statut regelt die Rechte und Beziehungen derjenigen, die in der Villa Massimo und Casa Baldi im Sinne der Aufgabe dieser Einrichtung zusammenwirken.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Hausordnung.
Die Deutsche Akademie Rom Villa Massimo ist eine unselbständige Anstalt im Geschäftsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
(1) Die Deutsche Akademie Rom hat die Aufgabe, hochbegabten Künstlerinnen und Künstlern durch einen längeren Studienaufenthalt und eingebunden in das kulturelle Leben Roms und Italiens die Möglichkeit zu bieten, sich künstlerisch weiter zu entwickeln.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe wirken die Studiengäste, die Gäste, die Direktion und die Verwaltung der Deutschen Akademie Rom zusammen.
(1) Studiengäste sind jüngere, in ihrer künstlerischen Entwicklung noch offene, außergewöhnlich qualifizierte und begabte Künstlerinnen und Künstler der Kunstsparten Bildende Kunst, Architektur, Literatur und Musik (Komposition), die bereits öffentliche Anerkennung gefunden haben. Sie werden für den Studienaufenthalt nach den Auswahlgrundsätzen für die Deutsche Akademie Rom ausgewählt.
(2) Die Förderung umfasst:
- Kontaktmöglichkeiten zu den deutschen Kulturinstituten in Rom, den römischen und italienischen Kultureinrichtungen und zu den der Deutschen Akademie Rom vergleichbaren ausländischen Künstlerförderungseinrichtungen sowie zu Galerien, Agenturen, Verlagen, etc.;
- die Beteiligung an Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Deutschen Akademie Rom, insbesondere an der gemeinsamen Abschlusspräsentation der während des Studienaufenthalts entstandenen Werke;
- Einzelpräsentationen (Ausstellungen, Lesungen, Konzerte) sowie Veröffentlichungen (Kataloge, Bücher, CD's) auf Vorschlag der Direktion, sofern hierfür Drittmittel bereitstehen;
- ein Barstipendium des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in Höhe von monatlich 2.500 € pauschal - einschließlich Reise-, Transport- und Materialkosten (im Einzelnen: § 12).
Die Annahme des Stipendiums schließt die Verpflichtung des Studiengastes ein, die angebotenen Förderungsmöglichkeiten sinnvoll zu nutzen.
Künstlerische Gemeinschaftsprojekte - auch spartenübergreifend - werden besonders begrüßt.
Des Weiteren verpflichtet sich der Studiengast, bei Veröffentlichungen während des Studienaufenthaltes hierauf entsprechend hinzuweisen. Ebenfalls ist der Studienaufenthalt als Bestandteil in die Vita aufzunehmen.
(3) Den Studiengästen steht während ihres Aufenthalts ein eingerichtetes Studio (Atelier, Wohnräume - mit Telefon- und Internetanschluss -, Küche, Bad einschließlich Wasser, Strom, Heizung und Grundreinigung) zur Verfügung.
(4) Die Studiengäste können von ihren Partnern und minderjährigen Kindern begleitet werden sowie Besucher empfangen und unterbringen. Die Einzelheiten sind in der Hausordnung geregelt.
(5) Die Studiengäste verpflichten sich, während der Dauer der Studienzeit in der Deutschen Akademie Rom präsent zu sein. Sind sie bei ihrem 11monatigen Studienaufenthalt in Rom länger als insgesamt 50 Tage abwesend, wird das Stipendium entsprechend gekürzt.
Bei dringenden persönlichen Gründen kann die Direktion im Benehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien über Ausnahmen entscheiden.
Übersteigt die Abwesenheit insgesamt 81 Tage, gilt der Studienaufenthalt als abgebrochen. Eine Wiederaufnahme oder Wiederholung ist nicht möglich.
(1) Der Direktion obliegt die Leitung und Verwaltung der Deutschen Akademie Rom einschließlich ihrer Vertretung nach außen. Zu den Aufgaben der Direktion gehört vor allem:
- die besondere Förderung der Stipendiatinnen und Stipendiaten unter Wahrung ihrer persönlichen und künstlerischen Freiheit (§ 3 Abs. 2);
- der Aufbau und die Vermittlung von Kontakten, die über den Aufenthalt der Studiengäste hinauswirken sollen;
- die Planung, Koordination und Durchführung von Veranstaltungen;
- die Konzeption für die Auswahl, den Aufenthalt sowie die Einladung von Gästen;
- die Öffentlichkeits- und Pressearbeit einschließlich der Jahresberichte;
- die enge Kooperation mit den deutschen und den der Deutschen Akademie Rom vergleichbaren ausländischen Kultureinrichtungen in Rom sowie mit den deutschen Botschaften (Quirinal, Heiliger Stuhl);
- der Aufbau und die Pflege von Kontakten zwischen der Deutschen Akade-mie Rom und der römischen und italienischen Kulturszene sowie mit gesellschaftlich relevanten Persönlichkeiten.
(2) Die Direktion ist für die Einhaltung von Statut und Hausordnung sowie für die Verwendung der Haushaltsmittel gemäß ihrer Zweckbestimmung verantwortlich; sie besitzt die Rechte und Pflichten des Hausherrn.
Der Leitung der Verwaltung obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich des Personals, des Haushalts, der Bauunterhaltung und bei den Beschaffungen. Die Leitung der Verwaltung vertritt die Direktion. Zu ihren Aufgaben gehört es, die Studiengäste und die Gäste in verwaltungsmäßigen, technischen und alltäglichen Fragen zu betreuen.
(1) Künstlerinnen und Künstler, vor allem Bildende Künstler, Architekten, Autoren und Komponisten, die in diesen Kunstsparten durch besondere Leistungen hervorgetreten sind, oder Persönlichkeiten, die aufgrund ihrer Aufgaben und Aktivitäten für zu fördernde Künstlerinnen und Künstler besonders interessant sind, können als Gäste in die Deutsche Akademie Rom eingeladen werden. Ihre Anwesenheit soll dazu beitragen, das Ansehen der Deutschen Akademie Rom in besonderer Weise zu fördern.
Voraussetzung einer Einladung ist, dass die Gäste bereit sind, aktiv in der Deutschen Akademie Rom mitzuwirken.
(2) Vorschlagsberechtigt für die Einladung von Gästen sind der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, die Länder, die Direktion und die Studiengäste.
(3) Die Entscheidung über die Einladung und die Dauer des Aufenthalts der Gäste obliegt der Direktion.
(4) Für den Aufenthalt der Gäste stehen in der Villa Massimo zwei eingerichtete Appartements unentgeltlich zur Verfügung und in der Casa Baldi eins.
(5) Die Gäste erhalten keinen Beitrag zu den Kosten ihres Lebensunterhalts.
Studiengäste und für längere Zeit anwesende Gäste berichten nach Abschluss ihres Aufenthalts in der Deutschen Akademie Rom dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und dem Land, das sie vorgeschlagen hat, schriftlich über ihre dort verbrachte Zeit, insbesondere über ihre Erfahrungen, verbunden mit Anregungen und Vorschlägen für eine zeitgerechte Fortentwicklung dieser Einrichtung. Die Berichte sind innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Stipendiums zu übersenden.
(1) Es wird erwartet, dass jeder Studiengast, Gast und Besucher sich so verhält, dass das Zusammenleben in der Deutschen Akademie Rom gefördert und niemand mehr als unvermeidlich gestört wird. Das Nähere wird durch eine Hausordnung geregelt, die von der Direktion mit Zustimmung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erlassen wird.
(2) Statut und Hausordnung sind vom Studiengast oder Gast vor Beginn des Aufenthalts schriftlich anzuerkennen. Das schließt die Verpflichtung ein, für die Einhaltung von Statut und Hausordnung durch Partner, Kinder und Besucher zu sorgen.
(3) Für die Studiengäste wird das Recht, den Studienaufenthalt in der Villa Massimo und der Casa Baldi anzutreten, erst wirksam, wenn sie das Statut und die Hausordnung der Deutschen Akademie Rom unterschrieben und sich ausdrücklich zu deren Einhaltung verpflichtet haben.
(4) Bei mehreren oder schwerwiegenden Verstößen gegen das Statut, die Hausordnung oder die Gesetze des gastgebenden Landes sowie bei nachhaltigen Störungen des Zusammenlebens in der Deutschen Akademie Rom kann der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien im Einvernehmen mit dem Land, das sie vorgeschlagen hat, bestimmen, dass der Studienaufenthalt durch die Direktion vorzeitig beendet wird.
(1) Das Barstipendium des Bundes wird als Zuwendung i.S.v. §§ 23,44 BHO gewährt nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung.
(2) Ein Rechtsanspruch des Studiengastes auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
(3) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesem Statut Abwei-chungen zugelassen worden sind.
(4) Die Abwicklung der Förderung obliegt dem Bundesverwaltungsamt in Köln. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Das Statut trat mit seiner Unterzeichnung im September 2009 in Kraft. Es ersetzte das Statut des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom Mai 2003.
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